Statuten der NGBL

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1
Unter dem Namen Naturforschende Gesellschaft Baselland (NGBL) besteht seit dem Jahre 1900 ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Liestal

 

Art. 2
Die Gesellschaft verfolgt den Zweck :

  1. die naturwissenschaftliche Forschung, insbesondere die Erforschung des Kantonsgebietes, und die Bestrebungen des Naturschutzes zu fördern,
  2. Erkenntnisse der naturwissenschaftlichen Forschung zugänglich zu machen und Interesse daran zu wecken,
  3. Einflüsse der naturwissenschaftlichen Fortschritte auf Mensch und Umwelt zu diskutieren, und
  4. den fachlichen und persönlichen Kontakt unter Naturwissenschaftlern und Laien zu fördern.

 

Um diesen Zweck zu erfüllen, sieht die Gesellschaft folgende Aktivitäten vor:

  1. Versammlungen oder öffentliche Vorträge,
  2. Exkursionen und Führungen,
  3. Veröffentlichung wissenschaftlicher Arbeiten,
  4. Einsetzen von Kommissionen für besondere Arbeiten, und
  5. Pflegen von Kontakten und Zusammenarbeit mit anderen Gesellschaften und Vereinen mit ähnlichen Zielsetzungen.

 

Art. 3
Die NGBL ist Mitgliedorganisation der Schweizerischen Akademie der Naturwissenschaften (SCNAT). Für die Beziehungen der NGBL zur SCNAT sind die Statuten der SCNAT massgebend.

 

II. Mitgliedschaft

Art. 4
Die Mitgliedschaft steht allen Personen und Organisationen offen, die ein Interesse an der Erreichung der in Art. 2 genannten Vereinszwecke haben. Beitrittsgesuche sind an den Vorstand (Sekretariat) zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder und informiert die Mitgliederversammlung darüber.

 

Art. 5
Mitglieder, die sich um die NGBL oder um die Naturforschung im Baselbiet in hervorragender Weise verdient gemacht haben, können durch den Vorstand der Mitgliederversammlung als Ehrenmitglieder vorgeschlagen werden. Vorschläge sind dem Vorstand mindestens fünf Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Einzelmitglieder, die der NGBL 35 Jahre angehören, werden Freimitglieder.

 

Art. 6
Der Jahresbeitrag der Mitglieder wird auf Antrag des Vorstandes von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder und Freimitglieder sind von der Leistung des Jahresbeitrages befreit.

 

Art. 7
Mitglieder, die aus der Gesellschaft auszutreten wünschen, haben dies dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Sie haben ihren Jahresbeitrag bis und mit demjenigen Kalenderjahr zu entrichten, in dem der Austritt erfolgt. Mitglieder, die ihren Beitrag nicht entrichten, können nach zweimaliger erfolgloser Mahnung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann zudem auf begründeten Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit absolutem Mehr der anwesenden Mitglieder erfolgen.

 

III. Organisation

Art. 8
Die Organe der Gesellschaft sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. die Rechnungsrevisorinnen / Rechnungsrevisoren,
  4. die/der Delegierte in den Senat der SCNAT,
  5. die Kommissionen.

 

Art. 9
Als Vereinsjahr gilt das Kalenderjahr. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im ersten Halbjahr statt. Folgende Traktanden sind zu behandeln:

  1. Protokoll der letzten Mitgliederversammlung
  2. Vorlage des Jahresberichtes
  3. Vorlage der Jahresrechnung
  4. Bericht der Rechnungsrevisorinnen / Rechnungs­revisoren
  5. Entlastung des Vorstandes
  6. Festsetzung des Jahresbeitrages
  7. Berichte der Kommissionen
  8. Wahlen
  9. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  10. Bekanntgabe von neuen Mitgliedern
  11. Behandlung von Anträgen
  12. Verschiedenes

 

Anträge von Mitgliedern können nur dann in die Traktandenliste aufgenommen werden, wenn sie dem Vorstand mindestens fünf Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitgeteilt worden sind. Beschlüsse sind nur zu traktandierten Geschäften möglich.

 

Art. 10
Auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder ist der Vorstand verpflichtet, unter Angabe der Traktandenliste eine ausserordentliche Mitglieder­versammlung einzuberufen. Eine solche kann nötigenfalls auch durch den Vorstand in eigener Kompetenz beschlossen werden.

 

Art. 11
Der Vorstand besteht aus auf drei Jahre gewählten Mitgliedern. Die Wahl erfolgt durch das absolute Mehr der an der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Wiederwahl ist möglich.

 

Art. 12
Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstands­mitglieder und daraus die Präsidentin / den Präsidenten. Der Vorstand konstituiert sich selbst.


Art. 13
Der Vorstand ist mit der gesamten Geschäftsführung der Gesellschaft beauftragt. Er unterhält und fordert Beziehungen zu anderen Naturforschenden Gesell­schaften, zur SCNAT und zu weiteren zielverwandten Organisationen. Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder sind in einem gesonderten Pflichtenheft festgehalten. Dieses wird vom Vorstand erstellt, nach Bedarf aktualisiert und kann von den Mitgliedern eingesehen werden.


Art. 14
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisorinnen / Rechnungsrevisoren und eine Stellvertreterin / einen Stellvertreter. Die Wahl erfolgt durch das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder. Die Amtszeit dauert drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.


Art. 15
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt die Delegierte / den Delegierten der NGBL in den Senat der SCNAT sowie deren Stellvertreterin / dessen Stellvertreter. Die Wahl erfolgt durch das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder. Die Amtszeit dauert drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.


Art. 16
Für besondere Aufgaben werden vom Vorstand Kommissionen bestimmt. Die Kommissionen haben dem Vorstand alljährlich Bericht zu erstatten. Die Bestimmungen über die personelle Zusammensetzung und die Aufgaben der ständigen Kommissionen werden vom Vorstand schriftlich festgehalten, nach Bedarf aktualisiert und können von den Mitgliedern eingesehen werden.

 

IV. Publikationsorgan

Art. 17
Die Mitteilungen der Naturforschenden Gesellschaften beider Basel dienen der Publikation wissenschaftlicher Arbeiten. Die Mitteilungen werden nach ihrem Erscheinen jedem Mitglied zugestellt.

 

V. Schlussbestimmungen

Art.  18
Eine vollständige oder teilweise Revision der Statuten  kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Abänderungsanträge sind mindestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung der Präsidentin / dem Präsidenten zuhanden des Vorstandes schriftlich einzureichen. Die beabsichtigte Änderung ist den Mitgliedern rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Die Annahme der Änderung erfolgt durch Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.


Art. 19
Ein Auflösungsbeschluss kann nur gefasst werden, wenn wenigstens zwei Drittel aller Mitglieder zustimmen. Im Falle einer Auflösung bestimmt die letzte Mitgliederversammlung über die Verwendung des Gesellschaftsvermögens.


Beschlossen an der NGBL Mitgliederversammlung vom 6.4.2016.

 

            Der  Präsident: Dr. Oliver Balmer

            Die  Vizepräsidentin: Dr. Ila Geigenfeind

 

 

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Bei Abweichungen zwischen der Online- und der schriftlichen Version der Statuten gilt die schriftliche Version.